Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Ortsgruppe Unna

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Rechtliche Regelungen zu Lastenfahrrädern

Rechtlich sind Transporträder (ohne oder mit Tretunterstützung bis maximal 25 km/h) Fahrräder. Für Lastenrad-Fahrende gelten somit dieselben gesetzlichen Regelungen wie für ein Radfahrer.

Parken und Halten
Lastenräder dürfen wie PKWs auch auf der Fahrbahn abgestellt werden. Stellt man sein Lastenvelo auf dem Gehweg ab, darf man damit keine Zufussgehende behindern. Ist Be- und Entladen erlaubt, dürfen Lastenradler*innen ebenso wie Kraftfahrzeugführer*innen diesen Bereich nutzen, um zügig schwere Gegenstände auf- und abzuladen. Kommunen können mit dem Zusatzzeichen 1010-69 (Lastenfahrrad)  kombiniert mit dem Zeichen 314 (Parkplatz) Parkflächen für Transporträder einzurichten.

Radweg benutzen
Lastenradler müssen die als benutzungspflichtig ausgewiesenen Radwege benutzen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld. Die Benutzungspflicht endet, wenn die Radwegebenutzung durch schlechte Oberfläche, fehlende Breite, Glas, Schnee oder Laubbelag unzumutbar ist, auf dem Radweg zu fahren.

Transport von Lasten
Grundsätzlich muss die Ladung ordnungsgemäß gesichert werden. Schwere Gegenstände sollte man möglichst tief in der Transportbox verstauen. Empfohlen wird, die Zuladung mit einem Netz oder Spanngurten zu sichern, wenn über die Höhe der Transportbox hinaus geladen wird.

Beförderung von Kindern
Ist ein Cargobike mit geeigneten Sitzen ausgestattet {möglichst mit Sicherheitsgurten} dürfen dort Kinder befördert werden. Dies gilt auch für Jugendliche und Erwachsene, sofern das Lastenrad aber eigens für diesen Zweck gebaut und ausgestattet ist.

Es wird empfohlen, Kinder in Lastenfahrrädern einen geeigneten Fahrradhelm zu versehen.

Lastenräder mit einer Unterstützung bis 45 km/h gelten als Kraftfahrzeuge und es gelten deren Regeln. Zum Beispiel darf mit solchen Lastenrädern nicht mehr die Radwege benutzt werden.

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