Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Ortsgruppe Unna

Anno 1945 – Mit dem Rad auf Hamsterfahrt

Einen Einblick in die Situation der Radfahrenden in Unna nach Kriegsende geben die Amtlichen Bekanntmachungen, die die Firma F. W. Rubens ab dem 1. September 1945 mit Genehmigung der Alliierten Militärregierung herausgeben durfte.

Die Mobilität der Bevölkerung war stark eingeschränkt. Zwischen 22:30 Uhr und 4:30 Uhr galt eine Ausgangssperre. Außerdem ordnete die Militärregierung an, dass ab dem 1. September 1945 auch Halterinnen und Halter von Personenkraftwagen ein Fahrtenbuch führen mussten, das bei der Treibstoffausgabe vorzulegen war.

Auch der Bahnverkehr blieb stark begrenzt. Die Eisenbahndirektion teilte in den Amtlichen Bekanntmachungen mit, dass der Zugbetrieb auf den Strecken nach Hagen, Hamm, Soest und anderen Orten vorerst nicht wieder aufgenommen werden könne.

Nach dem Zweiten Weltkrieg war das Fahrrad häufig das einzige verfügbare Verkehrsmittel. Trotz des Verbots sogenannter „Hamsterfahrten“ nutzten viele Menschen es, um Lebensmittel zu beschaffen oder den Weg zur Arbeit zurückzulegen. Wie wichtig das Fahrrad in jener Zeit war, zeigen zahlreiche Anzeigen in den Amtlichen Bekanntmachungen: Gesucht wurden Reifen, funktionstüchtige Damen- und Herrenräder oder Fahrradteile – meist im Tausch gegen andere Güter. Genannt werden etwa Betten, eine goldene Damenuhr, Wäsche und Kleidung, ein Akkordeon, eine neuwertige Schreibmaschine, Gasherde, Öfen, Radios, Armbanduhren, Stromzähler sowie Puppenwagen und Puppen.

Das Fahren ohne Licht war 1945 offenbar ein weit verbreitetes Problem. Der Kreispolizeichef mahnte „mehr Disziplin im Straßenverkehr“ an, da die Zahl der Unfälle zunehme. Er schrieb unter anderem: „Besonders in der Dunkelheit wird immer wieder festgestellt, daß Fahrzeuge, zumeist Fahrräder, nicht ordnungsgemäß beleuchtet sind und dadurch sich und andere gefährden.“ Der Mangel an Ersatzteilen erklärt, warum viele Räder unbeleuchtet blieben – entsprechend häuften sich die Suchanzeigen nach Fahrradlampen.

Auch Fahrraddiebstähle beschäftigten die Behörden. So musste sich ein Hehler aus Massen vor dem Amtsgericht verantworten. Er wurde zu einer Geldstrafe von 420 Reichsmark sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt. In einem anderen Fall wurde ein Damenfahrrad gestohlen, das mit einem „Vorhängeschloss am Hinterrad diebessicher gemacht“ worden war. In dem Bericht heißt es weiter: „Rosige Alkohollaune veranlaßte ihn, das Rad trotzdem zu entführen, indem er es, da es sich nur auf dem Vorderrad bewegen ließ, am Hinterrad anhob. Das fiel einem Polizeibeamten auf, der den Fahrraddieb dingfest machte.“ Das Militärgericht verhängte drei Monate Gefängnis und stellte klar, dass Alkoholkonsum keine Entschuldigung für eine strafbare Handlung sei.

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