Musikhören beim Radfahren
Seitens der Polizei heißt es oft, Radfahren mit Ohrhörern sei generell verboten. Das stimmt nicht. Musik zu hören ist erlaubt, entscheidend ist die Lautstärke. Der ADFC rät aber dazu, alle Sinne zu nutzen, um sicher durch den Verkehr zu kommen.
Beim Radfahren ist es erlaubt, Musik zu hören – auch mit Kopfhörern. Entscheidend dabei ist die Lautstärke. Nach der Straßenverkehrsordnung seien Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass ihr Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird.
So stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass einem Radfahrer die Benutzung eines Kopfhörers erst dann untersagt sei, wenn die im Einzelfall eingestellte Lautstärke zu einer mehr als unerheblichen Gehörbeeinträchtigung führe (OLG Köln, Ss 12/87). Dieses 25 Jahre alte Urteil betraf den Walkman, ist aber immer noch eine Hilfe bei der Auslegung.
Lieber alle Sinne nutzen
Auch Autofahrern ist das Musikhören nicht generell verboten. Wenn aber die Beats aus den Boxen das Karosserieblech vibrieren lassen und der DJ am Steuer eine Aufforderung aus dem Lautsprecher des Streifenwagens überhört, sind die Grenzen beweissicher überschritten. Das gelte auch für Radfahrende mit Kopfhörern, so der ADFC. Wenn sie von der Polizei angesprochen werden und nicht reagieren, liegt eine Verwarnung mit zehn Euro wegen erheblicher Beeinträchtigung des Gehörs nahe.
Der ADFC rät: Wer sicher durch den Verkehr kommen will, sollte alle Sinne nutzen. Die überlaute Benutzung von Musikabspielgeräten beeinträchtigt die Verkehrssicherheit, wenn das Wahrnehmen von Klingeln, fremden Fahrgeräuschen oder Warnrufen gestört ist – oder sogar ein Martinshorns überhört wird (1/3 Mithaftung eines Autofahrers für Zusammenstoß mit Einsatzfahrzeug LG Aachen, 4 O 57/91; 50 Prozent laut OLG Brandenburg, 12 U 151/08).