
Radfahrkarte aus dem Jahr 1904 © Stadtarchiv Unna
Anno 1901 - Der Radfahrer hat eine Radfahrkarte bei sich zu führen
Im April 1904 gab die Polizei-Verwaltung zu Unna eine Radfahrkarte mit der Nummer 346 an Herrn Karl Beckmann aus.
Am 2. November 1900 erließ der Oberpräsident der Provinz Westfalen in Münster eine neue Polizeiverordnung. Nach dieser hatte ab dem 1. Januar 1901 „jeder Radfahrer eine von der Ortspolizeibehörde ausgestellte Radfahrerkarte bei sich zu führen“. Die Ortspolizei konnte sich Kosten von den Radfahrern erstatten lassen und die Karte musste jährlich erneuert werden.
Urkundenfälschung
Um sich diese Kosten zu sparen, hatte im Jahr 1903 der Bergmann Paul Petersitzki aus Kamen eine Fälschung begangen, indem er aus der Jahreszahl 1901 1903 machte. Von einem Polizeibeamten wurde jedoch die Fälschung bemerkt. Petersitzki hatte sich damit der Urkundenfälschung schuldig gemacht, was er mit zwei Tagen Gefängnis büßen musste.
Im Jahr 1905 verfügte der Oberpräsident, dass die Radfahrerkarten fortan eine Gültigkeit von drei Kalenderjahren haben sollen. Ab 1908 galten das gesamte Deutsche Reich betreffend allgemeine Vorschriften für den Radverkehr. Damit war die jährliche Beantragung nicht mehr notwendig und die Radfahrkarten behielten ihre Gültigkeit.
Auf der Rückseite der Radfahrkarten gabe es einen Auszug aus der damaligen Polizeiverordnung.
Auszug aus der Polizeiberordnung, betreffend den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen. Die für den Fuhrverkehr geltenden Vorschriften finden auf das Fahren mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sinngemäß Anwendung, soweit nicht in den folgenden Paragraphen andere Bestimmungen getroffen sind. Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen, sofern nicht besondere Wege für den Fahrradverkehr eingerichtet sind, nur die für Fuhrwerke bestimmten Wege und Straßen benutzt werden. Außerdem ist der Fahrradverkehr außerhalb der geschlossenen Ortschaften auch auf den neben den Fahrstraßen hinführenden Banketten gestattet.- Bei Benutzung dieser Bankette und der Fußwege haben die Radfahrer den Fußgängern in jedem Falle auszuweichen und bei lebhaften Fußgängerverkehr langsam zu fahren. - Jeder Radfahrer ist zu gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet. - Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken Menschen und Thieren und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigenthum zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Thiere scheu zu machen, sind verboten. - Wettfahrten auf öffentlichen Wegen, Straße und Plätzen bedürfen einer Genehmigung der Wegepolizeibehörde. - Innerhalb der Ortschaften und überall da, wo ein lebhafter Verkehr von Wagen, Reiter, Radfahrern oder Fußgängern stattfindet, darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Beim Passiren von engen Brücken, Thoren und Straßen, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei scharfen unübersichtlichen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentliche Straßen liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstükcke muß so langsam gefahren werden, daß das Fahrrad nöthigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. (§5 Abs. 2.) - In allen diesen Fällen, sowie beim Bergabfahren, ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. - Während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahrrad mit einer hell brennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muß nach vorn fallen, ihre Gläser dürfen nicht farbig sein. - Jedes Fahrrad muß mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung und einer helltönenden Glocke versehen sein.- der Radfahrerr hat entgeggenkommenden, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrrichtung kreuzende Menschen, insbesondere auch die Führer von Fuhrwerken, Reitern, Treiber von Vieh u. w. w. durch deutlich hörbares Glrockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades aufmerksam zu machen. - In gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Straßenkreuzungen sowie in den § 5 Absatz 2 angeführten Fällen. Mit dem Glockenzeichen ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere Thiere dadurch unruhig oder scheu werden .-- Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlasssen. Entgegenkommende Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten u.s.w. hat der Radfahrer rechzeitig und genügend noch rechts auszuweichen, oder, falls die Oertlichkeit oder sonstige Umstände dies nicht gestatten, solange anzuhalten oder abzusteigen, bis die Bahn frei ist.- Das Ueberholen von Fuhrwerken u.s.w. Seites der Radfaher hat nach der für Fuhrwergek vorgeschriebenen Seite zu erfolgen.- An den Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brücken, in Thoren, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke u.s.w. verengt ist, ist das Ueberholen verboten. - Wenn ein Pferd oder ein anderes Thier vor dem Fahrende scheut, oder wenn sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Thiere in Gefahr gebracht werden, so hat der Radfahrer langsam zu fahren oder erforderlichen Falls sofort abzusteigen. - Geschlossen maschierenden Truppenabtheilungen, Königlichen oder prinzlichen Equipagen, Leichen- und anderen öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken der Kaiserlichen Post und der Feuerwehr, sowie den Fuhrwerken, welche zu Besprengung vor Reinigung der öffentliche Straßen dienen, ist von dem Radfahrer überall völlig Raum zu geben.- Auf den Haltruf eines polizeilichen Exekutivbeamten ist jeder Radfahrer verpflichtet, sofort anzuhalten und abzusteigen.- Uebertretungen dieser Verordnung und der darin vorbehaltenden Anordnungen der Wegepolizeibehörden werden mit Geldstraße bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit ensprechender Haft bestraft, soweit nicht nach den allegemeinen Strafgesetzen einer höhere Strafe eintritt.










